"Verein der Freunde und Förderer der St.-Anna-Schule, Wuppertal-Elberfeld e.V.
Satzung
§ 1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der St.-Anna-Schule, WuppertalElberfeld“.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 2182.
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Wuppertal.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 4 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er will das Verhältnis zwischen Schule, Elternhaus und Mitbürgern, die an der Schule interessiert
sind, pflegen und fördern und insbesondere finanziell unterstützen.
Dazu zählen u.a.:
- die finanzielle Unterstützung für die Förderung der naturwissenschaftlichen Sammlung;
- Lehrer- und Schulbücherei, sowie Fachbücherei;
- Orchester und Chor;
- Arbeitsgemeinschaften;
- Studienfahrten der Klassen und Jahrgangsstufen und ähnliche Zwecke.
Der Verein betreibt die Cafeteria und stellt finanzielle Mittel für den Betrieb der Cafeteria zur Verfügung. Es wird dadurch der Zweck verfolgt, allen Schülern während des Schulbetriebes Speisen und Getränke kostengünstig anzubieten und sie während der Pausen in Kommunikation und Begegnung untereinander auf dem Schulgelände zu halten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Darüber hinaus darf keine Person – auch kein Vorstandsmitglied – durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder deren Vergütung unverhältnismäßig hoch ist.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden, die sich zur Satzung des Vereins bekennt. Personenvereinigungen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung in schriftlicher Form, in elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) oder in Textform (§126a BGB) unter Anerkennung der Rechte und Pflichten dieser Satzung sowie der Statuten beim Vorstand beantragt. Der Antrag kann auch online durch das Ausfüllen und Bestätigen über das „Online-Beitrittsformular“ unter der Internet-Präsenz des Vereins unter http://www.st-anna.de abgegeben werden.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Bestätigung des Beitritts ist dem Antragsteller in schriftlicher Form, in elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) oder in Textform (§126a BGB) mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Mitteilung.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung ist unanfechtbar. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller in Schriftform oder per E-Mail mitgeteilt werden. Widerspricht der Vorstand dem Beitritt nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang beim Vorstand, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. - Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein neben der Anschrift, sofern vorhanden, eine gültige EMail-Adresse sowie Änderungen dieser Adressen unverzüglich mitzuteilen. Benachrichtigungen des Vereins an die Mitglieder, insbesondere auch die Übermittlung der Einladung zur Mitgliederversammlung, gelten als zugegangen und entfalten volle Rechtswirkung, wenn die aktuell gemeldete Anschrift oder E-Mail-Adresse verwendet wurde. Unterbleibt die Mitteilung einer Änderung der gemeldeten Anschrift und/ oder E-Mail-Adresse durch das Mitglied, entfaltet die Zusendung der Benachrichtigung des Vereins an die zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse
volle Rechtswirkung. - Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod des Mitglieds;
- b) durch Austrittserklärung;
- c) durch Ausschließung;
- d) durch Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten .
Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
Der Austritt ist nur auf das Ende eines Schuljahres möglich. Er ist mit einer Frist von drei Monaten in schriftlicher Form, in elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) oder in Textform (§126a BGB) zu Händen des Vorstandes zu erklären. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Austrittserklärung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate in Rückstand ist oder wiederholt grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über Austritt und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form, in elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) oder in Textform (§126a BGB) an die dem Verein letztbekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, einem Beisitzer und einem Schriftführer, der zugleich Schatzmeister ist.
Der Beisitzer ist jeweils die amtierende Schulleiterin bzw. der amtierende Schulleiter.
Der Vorstand – ausgenommen der Beisitzer – wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt.
Wählbar sind nur Mitglieder.
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Je zwei gewählte Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand erhält keine Vergütung.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg, in elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) oder in Textform (§126a BGB) gefasst werden. Vorstandssitzungen können auch außerhalb von Präsenzsitzungen, so. z.B. virtuell oder hybrid, abgehalten werden, soweit kein Mitglied des Vorstandes dem widerspricht.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, in schriftlicher Form, in elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) oder in Textform (§126a BGB) einberufen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, unter Angabe der Gründe, durch den Vorstand des Vereins einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, wird bei der Einberufung auch angegeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort.
§ 9 Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen des Beisitzers –;
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
- die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
Die korporativen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung durch je eine Stimme vertreten.
In der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines, bei Wegfall des Vereinszweckes, fällt das Vermögen an die St.AnnaSchule, die es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen und gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 7. Oktober 1974 beschlossen. In den Mitgliederversammlungen vom 27. Januar 1988 wurde der § 4, am 3. Februar 1992 wurden § 7 und § 9 und am 7. Februar 1994 wurde der § 4 dieser Satzung geändert. In der Mitgliederversammlung vom 09.11.2023 wurden bis auf § 2, § 3, § 4, § 9 und § 11 alle Paragraphen geändert sowie § 12 hinzugefügt.