"Verein der Freunde und Förderer der St.-Anna-Schule, Wuppertal-Elberfeld e.V.
Satzung
§ 1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der St.-Anna-Schule, Wuppertal-Elberfeld“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Wuppertal.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 4 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er will das Verhältnis zwischen Schule, Elternhaus und Mitbürgern, die an der Schule interessiert sind, pflegen und fördern und insbesondere finanziell unterstützen.
Dazu zählen:
die finanzielle Unterstützung für die Förderung der naturwissenschaftlichen Sammlung;
Lehrer- und Schulbücherei, sowie Fachbücherei;
Orchester und Chor;
Arbeitsgemeinschaften;
Studienfahrten der Klassen und Jahrgangsstufen und ähnliche Zwecke.
Der Verein stellt finanzielle Mittel für den Betrieb einer Cafeteria zur Verfügung. Es wird dadurch der Zweck verfolgt, allen Schülern während des Schulbetriebes Speisen und Getränke kostengünstig anzubieten und sie während der Pausen in Kommunikation und Begegnung untereinander auf dem Schulgelände zu halten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Darüber hinaus darf keine Person – auch kein Vorstandsmitglied – durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder deren Vergütung unverhältnismäßig hoch ist.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Satzung des Vereins bekennt und schriftlich um die Aufnahme in den Verein nachsucht.
Personenvereinigungen und juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung;
c) durch Ausschließung;
d) durch Beitragsrückstand von mehr als drei Jahren.
Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) der Vorstand;
2) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, einem Beisitzer und einem Schriftführer, der zugleich Schatzmeister ist.
Der Beisitzer ist jeweils die amtierende Schulleiterin bzw. der amtierende Schulleiter.
Der Vorstand – ausgenommen der Beisitzer – wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt.
Wählbar sind nur Mitglieder.
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Schriftführer befinden muß, vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand erhält keine Vergütung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Angabe der Gründe, durch den Vorstand des Vereins einzuberufen.
§ 9 Der Mitgliederversammlung obliegt
die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen des Beisitzers –;
die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;
die Wahl der Kassenprüfer;
die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
Die korporativen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung durch je eine Stimme vertreten.
In der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines, bei Wegfall des Vereinszweckes, fällt das Vermögen an die St.Anna-Schule, die es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen und gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 7. Oktober 1974 beschlossen. In den Mitgliederversammlungen vom 27. Januar 1988 wurde der § 4, am 3. Februar 1992 wurden § 7 und § 9 und am 7. Februar 1994 wurde der § 4 dieser Satzung geändert.
§ 1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der St.-Anna-Schule, Wuppertal-Elberfeld“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Wuppertal.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 4 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er will das Verhältnis zwischen Schule, Elternhaus und Mitbürgern, die an der Schule interessiert sind, pflegen und fördern und insbesondere finanziell unterstützen.
Dazu zählen:
die finanzielle Unterstützung für die Förderung der naturwissenschaftlichen Sammlung;
Lehrer- und Schulbücherei, sowie Fachbücherei;
Orchester und Chor;
Arbeitsgemeinschaften;
Studienfahrten der Klassen und Jahrgangsstufen und ähnliche Zwecke.
Der Verein stellt finanzielle Mittel für den Betrieb einer Cafeteria zur Verfügung. Es wird dadurch der Zweck verfolgt, allen Schülern während des Schulbetriebes Speisen und Getränke kostengünstig anzubieten und sie während der Pausen in Kommunikation und Begegnung untereinander auf dem Schulgelände zu halten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Darüber hinaus darf keine Person – auch kein Vorstandsmitglied – durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder deren Vergütung unverhältnismäßig hoch ist.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Satzung des Vereins bekennt und schriftlich um die Aufnahme in den Verein nachsucht.
Personenvereinigungen und juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung;
c) durch Ausschließung;
d) durch Beitragsrückstand von mehr als drei Jahren.
Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) der Vorstand;
2) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, einem Beisitzer und einem Schriftführer, der zugleich Schatzmeister ist.
Der Beisitzer ist jeweils die amtierende Schulleiterin bzw. der amtierende Schulleiter.
Der Vorstand – ausgenommen der Beisitzer – wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt.
Wählbar sind nur Mitglieder.
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Schriftführer befinden muß, vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand erhält keine Vergütung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Angabe der Gründe, durch den Vorstand des Vereins einzuberufen.
§ 9 Der Mitgliederversammlung obliegt
die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen des Beisitzers –;
die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;
die Wahl der Kassenprüfer;
die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
Die korporativen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung durch je eine Stimme vertreten.
In der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines, bei Wegfall des Vereinszweckes, fällt das Vermögen an die St.Anna-Schule, die es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen und gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 7. Oktober 1974 beschlossen. In den Mitgliederversammlungen vom 27. Januar 1988 wurde der § 4, am 3. Februar 1992 wurden § 7 und § 9 und am 7. Februar 1994 wurde der § 4 dieser Satzung geändert.